Patientenverfügung

Wussten Sie schon, dass……               Artikel herunterladen

es äußerst wichtig ist, rechtzeitig eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu verfassen? Wohl keiner befasst sich gerne mit dem Thema,  aber jeder kann durch Krankheit, Unfall oder im Alter in eine Situation geraten, in der er seine persönlichen Dinge nicht mehr selbst regeln kann. Treffen Sie für einen derartigen Fall Vorsorge, denn wenn er eintritt, ist es für etwaige Vollmachten und Verfügungen zu spät. Was sollten Sie hierzu wissen?

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus,  daß Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Stichwort lebensverlängernde Maßnahmen. Bis dahin können Sie die Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen ändern.

Patientenverfügungen sind verbindlich. Sie müssen von Ärzten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die sie ausgestellt wurden. Damit Ihre Verfügung anerkannt wird,  muss sie schriftlich vorliegen, bestimmte Grundaussagen treffen und bestimmten Formfragen entsprechen.

Sprechen Sie am besten Ihren Hausarzt und Ihre Angehörigen zur Patientenverfügung an. Sinnvoll ist es auch,  Angehörige und den Hausarzt über den Aufbewahrungsort zu informieren.

Vorsorgevollmacht

Ein wesentlicher Ausgangspunkt für Regelungen in Gesundheitsfragen und anderen Angelegenheiten

des Lebens ist die Auswahl einer Vertrauensperson.  Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtige ich diese Vertrauensperson im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für mich wahrzunehmen.  Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.

Mit der Vorsorgevollmacht verschaffe ich dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen Ausdruck und Geltung. Deshalb ist es wichtig eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist neben der Vorsorgevollmacht ein zweites Instrument für die Auswahl und Bestellung einer Vertrauensperson. Anders als mit einer Vorsorgeverfügung wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch das Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche bezüglich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.

Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten. In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als „Notlösung“ für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.

Eine notarielle Beurkundung ist für die Vorsorgevollmacht mit ergänzender Patientenverfügung die ideale Form. Eine beurkundete Vollmacht wird überall anerkannt und ist besonders rechtssicher.

Bei der Beurkundung berät der Notar hinsichtlich der für Sie individuell besten Vollmachtsvariante, entwirft den Text der Vollmacht und beurkundet diese. Bei der Beurkundung muss der Notar auch Ihre Geschäftsfähigkeit prüfen. Was ja hinsichtlich des Zwecks der Vollmacht absolut nachvollziehbar ist. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist zu empfehlen, aber nicht verbindlich. Unbedingt erforderlich aber,  wenn die Vertrauensperson später Darlehensverträge zur Vorfinanzierung von Pflegekosten eingehen muss oder ein  Immobilienverkauf abzuwickeln ist.

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht auch beim 2005 geschaffenen Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen, so dass Ihre Vollmacht im Notfall gefunden wird. Die Bundesnotarkammer führt dieses Register im gesetzlichen Auftrag. Mehr als 3 Millionen Bürgerinnen und Bürger haben dort bereits Ihre Vorsorgeurkunde hinterlegt.

Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihren Angehörigen, Ihrem  Arzt, lassen Sie sich rechtlich beraten oder informieren Sie sich im Internet. Weitergehende Informationen oder Formulare erhalten Sie zum Beispiel hier:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
www.bundesanzeiger-verlag.de

Bundesnotarkammer
www.bnotk.de

Bundesärztekammer
www.bundesaerztekammer.de

Caritas
www.caritas.de

Humanistischer Verband Deutschland

Bundeszentralstelle Patientenverfügung
www.patientenverfuegung.de

 

Lutz-Peter Anton                                                                         15.7.2017

Seniorenbeirat Großbeeren