Befreiung bei Zuzahlung bei Medikamenten

Wußten Sie schon, ….

dass Sie sich von Zuzahlungen bei Medikamenten befreien lassen können und das auch schon für das Kalenderjahr im Voraus?

Aber auch rückwirkend gibt es die Möglichkeit, sich den zu viel bezahlten Betrag von der Krankenkasse erstatten zu lassen. Eine Erstattung ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Gerade zum Jahreswechsel ist obige Fragestellung möglicherweise für den einen oder anderen einen Blick wert.

Bei vielen medizinischen Leistungen müssen gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung leisten. Von diesem Eigenanteil kann man sich unter bestimmten Umständen befreien lassen.

Wenn der Arzt ein Rezept ausschreibt, müssen gesetzlich Versicherte einen Eigenanteil zahlen, umgangssprachlich „Rezeptgebühr“ genannt. Für jede Verordnung auf dem Rezept werden 10 Prozent des Preises fällig – jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.

Für Kinder und Jugendliche gilt dies nicht. Sie sind bis zum 18. Lebensjahr von allen Zuzahlungen befreit. Auch Schwangere müssen keine Zuzahlungen leisten, wenn die Verordnung im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung nötig ist.

Belastungsgrenze für Zuzahlungen:

Damit der Eigenanteil im Rahmen bleibt, gibt es eine gesetzliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen. Diese Obergrenze liegt bei jährlich 2 Prozent der Bruttoeinnahmen. Leidet der Versicherte unter einer chronischen Erkrankung, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Bei Menschen, die gemeinsam mit ihrem Ehepartner oder ihren familienversicherten Kindern in einem Haushalt leben, wird das Einkommen als Familienbruttoeinkommen angesetzt. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem Haushalt leben.

Für Senioren, die im Alter zu ihren erwachsenen Kindern ziehen, gilt das nicht. Hier wird zur Berechnung nur das Einkommen des Versicherten herangezogen, nicht jedoch das Einkommen der berufstätigen Tochter oder des Sohnes.

Von diesem Gesamteinkommen werden Abschläge für familienversicherte Kinder, Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft abgezogen.

Zur Berechnung der persönlichen Zuzahlungsgrenze bzw. zur Beantwortung der Frage, wann lohnt sich ein Befreiungsantrag für mich, empfehlen wir, einen der im Internet verfügbaren Zuzahlungsrechner zu nutzen, z.B.  www.aponet.de/zuzahlungsrechner.

Zuzahlungsbefreiung beantragen

Wenn der Eigenanteil die persönliche Belastungsgrenze überschreitet, können sich Versicherte von ihrer Kasse für den Rest des Kalenderjahres von der Zuzahlung befreien lassen. Nach Angaben der gesetzlichen Krankenkassen sind etwa sieben bis acht Prozent aller gesetzlich Versicherten von der Zuzahlung befreit – der größte Teil davon sind Senioren.

Den Antrag für die Zuzahlungsbefreiung bekommt man bei der Krankenkasse.

Als Nachweis zur Höhe der Einnahmen müssen Belege wie Rentenbescheid oder Steuernachweise beigelegt werden.

Wichtig – alle Quittungen über Ausgaben für verordnete Medikamente, Therapien, Krankenhausaufenthalte oder Hilfsmittel sammeln, denn auch sie müssen bei der Antragstellung eingereicht werden. Hilfreich kann eine Kundenkarte bei Ihrer Apotheke sein, mittels der man einen gebündelten Nachweis über geleistete Zuzahlungen in einem bestimmten Zeitraum erhält.

Zuzahlungsbefreite Arzneimittel

Es gibt auch Arzneimittel, die durch die gesetzlichen Krankenkassen von der Zuzahlung ganz oder teilweise befreit sind. Im Internet sind Listen dieser Medikamente einsehbar.  Besser aber, Sie lassen sich bei Ihrem Apotheker, beim Arzt oder Ihrer Kasse diesbezüglich beraten.

Vorauszahlung bei der Krankenkasse leisten

Wer keine Quittungen sammeln möchte, sich jedoch sicher ist, daß er seine persönliche Meinung Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreichen wird, hat noch eine andere Möglichkeit:

Bereits zu Jahresanfang kann man bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Vorauszahlung einreichen. Dabei bietet man seiner Krankenversicherung an, den persönlichen Eigenanteil vorab zu überweisen. Wer sich diesen Vorschuss an die Krankenkasse leisten kann, bekommt daraufhin von der Versicherung ein Befreiungskärtchen ausgestellt und muß sich für das restliche Jahr nicht mehr um das Thema Zuzahlungen kümmern.

Das Befreiungskärtchen legt man seinen Ärzten bzw. Apotheker vor. Das reicht einmalig.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an den Seniorenbeirat wenden.

Seniorenbeirat-grossbeeren@gmx.de oder besuchen Sie uns auf unserer Homepage  

www.seniorenbeirat-grossbeeren.de

Lutz-Peter Anton

Seniorenbeirat Großbeeren