Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Großbeeren

§ 1 Allgemeines

1. Zur Wahrnehmung der Belange der Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Großbeeren

besteht der Seniorenbeirat als unabhängige, parteipolitisch neutrale, konfessionell nicht

gebundene Interessenvertretung. Grundlage der Arbeit sind die von der Gemeindevertretung beschlossenen Festlegungen in der Hauptsatzung der Gemeinde.

2.Dem Seniorenbeirat gehören bis zu sieben von der Gemeindevertretung direkt benannte Mitglieder an, die das 55. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in der Gemeinde Großbeeren haben.  Nachfolgekandidaten können beim Ausscheiden eines Mitglieds von der jeweiligen Fraktion vorgeschlagen werden. Die Berufung erfolgt auf Antrag der Fraktion durch die Gemeindevertretung. Welche Funktion das neu gewählte Mitglied im Seniorenbeirat ausübt, ist vom amtierenden Seniorenbeirat zu beschließen.

3. Die Mitglieder des Seniorenbeirats gem. § 2 Abs. 6 unterliegen der Schweigepflicht, soweit ihnen bei anstehenden Aufgaben für und mit älteren Bürgern persönliche Inhalte zur Kenntnis gelangen und sollen/müssen eine Verpflichtungserklärung bei der Gemeinde unterzeichnen.

4. Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in.

5.Die Tätigkeit des Seniorenbeirats ist ehrenamtlich.

§ 2 Aufgaben und Arbeitsweise des Seniorenbeirats

1. Der SB vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren insbesondere gegenüber der Gemeinde Großbeeren und der Gemeindevertretung. Die/der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat in den Sitzungen der Gemeindevertretung.

2. Zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung und seiner Ausschüsse, die für die älteren Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde bedeutsam sind, erarbeitet der Seniorenbeirat einen Standpunkt, der von seinem vertretenden Mitglied dort dargestellt werden kann.

3. Einmal jährlich berichtet der Seniorenbeirat in der Gemeindevertretung bzw. im Ausschuss für Bildung und Soziales über seine Tätigkeit. Dabei sollen Ergebnisse und Probleme der Arbeit dargestellt werden. Darüber hinaus sollen die Schwerpunkte und Projekte des Folgejahres benannt und diskutiert werden.

4. Die Mitglieder des Seniorenbeirats benennen eins ihrer Mitglieder zur Interessenvertretung im Kreisseniorenbeirat Teltow-Fläming. Vorschlagsberechtigt sind in den Kommunen die jeweiligen Bürgermeister/-innen und örtlichen Seniorenbeiräte.

Die Berufung in den Kreisseniorenbeirat erfolgt durch den Kreistag Teltow-Fläming.

5. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist der Seniorenbeirat an keine Weisung gebunden.

6. Direkt gewählte Beiratsmitglieder des Seniorenbeirats erfahren durch interessierte Seniorinnen und Senioren permanente Unterstützung für ausgewählte und abgegrenzte Sachgebiete.

Diesen permanent unterstützenden Aufgaben muss der Seniorenbeirat zustimmen.

Eine einfache Mehrheit ist ausreichend.

Die permanent Unterstützenden haben ein aktives Rederecht mit beratender Stimme zu allen Angelegenheiten des Seniorenbeirats. Das schließt den nichtöffentlichen Teil ein, sofern nichts anderes zu Beginn der Sitzung beschlossen wurde.

Die permanent Unterstützenden haben nicht das Recht, direkt gewählte Beiräte bei dessen Abwesenheit zu vertreten und dessen Stimmrecht wahrzunehmen.

Der maximale Zeithorizont der permanent Unterstützenden ergibt sich aus der Amtszeit des Seniorenbeirats. Sie können auf eigenen Wunsch ausscheiden oder auf Beschluss des Seniorenbeirats ihre Tätigkeit beenden.

Bei der Durchführung von Veranstaltungen für Senioren wird der Seniorenbeirat durch sogenannte ehrenamtliche Helfer/innen unterstütz.

§ 3 Sitzungen und Sitzungstermin

1. Der Seniorenbeirat tagt einmal monatlich in einer öffentlichen Sitzung. Der Seniorenbeirat veröffentlicht seine Sitzungstermine mit der dazu gehörenden Einladung auf der eigenen Homepage, der Homepage der Gemeinde sowie in den, für Bekanntmachungen der Gemeinde vorgesehenen Schaukästen. 

2. Der/die Vorsitzende des Seniorenbeirats, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/-in, leitet die Sitzungen. Die Dauer der Sitzungen sollte i.d.R. maximal 3 Stunden betragen. Andernfalls sind die bis dahin noch nicht behandelnden Tagesordnungspunkte zu vertagen.

3. Die monatlichen öffentlichen Sitzungen des Seniorenbeirats finden im Seniorentreff bzw. einer anderen Immobilie, die von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen ist, statt.

4. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt i.d.R. zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.

Bis zu dieser Frist sollten alle in der nächsten Sitzung zu behandelnden Themen vorliegen.

Der Seniorenbeirat kann die Tagesordnung in dringenden Angelegenheiten erweitern. Dies bedarf eines mehrheitlichen Beschlusses der direkten Seniorenbeiräte/-innen.

5. Von jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

6. Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der direkt benannten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.  Permanent Unterstützende und Gäste haben kein Stimmrecht.

§ 4 Öffentlichkeitsarbeit

1. Der Seniorenbeirat informiert über die Inhalte seiner Tätigkeit, über vorgesehene Projekte und Termine die Gemeindeverwaltung, Bereich Öffentlichkeitsarbeit und die Presseorgane.

Der Seniorenbeirat gestaltet eine eigene Homepage.

2. Veröffentlichungen werden im Seniorenbeirat abgestimmt und durch den/die Vorsitzende/n bzw. ein hierfür beauftragtes Beiratsmitglied an die Gemeindeverwaltung und die Presseorgane weitergegeben.

3. Die Postanschrift des Seniorenbeirats ist der Seniorentreff. Für die Belange des Seniorenbeirats und den Postverkehr ist in der Gemeindeverwaltung eine Schnittstelle eingerichtet. Ausgehende Post des Seniorenbeirats wird durch die Gemeindeverwaltung übernommen.

§ 5 Verwendung öffentlicher Mittel

1. Die Gemeinde Großbeeren unterstützt den Seniorenbeirat, indem sie Räumlichkeiten, finanzielle Mittel und Sachmittel zur Verfügung stellt.

2. Über die Verwendung der Mittel beraten der Seniorenbeirat und die Gemeindeverwaltung gemeinsam. Zum aktuellen Stand des dem Seniorenbeirat zur Verfügung stehenden Budges wird der Seniorenbeirat durch die Verwaltung monatlich informiert.

3. Im Vorfeld der jährlichen Haushaltsplanung legt der Seniorenbeirat seine Schwerpunkte und Projekte für das Folgejahr dem Ausschuss für Bildung und Soziales zur Beratung bzw. Empfehlung vor. Über die aufgeführten Für Einzelmaßnahmen ist der notwendige Finanzbedarf darzustellen.

§ 6 Gültigkeit der Geschäftsordnung

1. Der Seniorenbeirat berät und beschließt die Geschäftsordnung.

2. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder oder durch eine aktuelle Beschlussfassung der Gemeindevertretung Großbeeren sowie gesetzliche Regelungen, die auf die Geschäftsordnung Einfluss haben, können Änderungen der Geschäftsordnung vorgenommen werden. Die Änderung ist vom Seniorenbeirat mit der Mehrheit von 2/3 zu beschließen.

3. Die Geschäftsordnung des Seniorenbeirat Großbeeren tritt mit ihrer Beschlussfassung vom 19.03.2024 am 19.03.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Seniorenbeirats Großbeeren in zuletzt geänderter Fassung vom 13.10.2020 außer Kraft.

Großbeeren, 19.03.2024