Pflegehilfsmittel

Wussten Sie schon,
dass Sie als pflegender Angehöriger oder als Pflegebedürftiger einen gesetzlichen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich haben.
Pflegemittel, die Ihnen die Pflege oder dem Pflegebedürftigen den Alltag erleichtern sollen.
Dieser Anspruch gilt für Pflegebedürftige aller Altersgruppen.
Versicherte oder deren Angehörige brauchen keine ärztliche Bescheinigung und auch kein  Rezept, um die Kosten erstattet zu bekommen. Stellen Sie einfach einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse.
Dabei gelten drei Voraussetzungen:
– das Vorhandensein eines Pflegegrades
– der Pflegebedürftige lebt zu Hause, in einer WG oder im Betreuten Wohnen
– der Pflegebedürftige wird (auch) von Angehörigen oder Bekannten gepflegt

Rechtliche Grundlage
Nach §40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI haben Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, „die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.“ Zu den Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, führt das Gesetz in Absatz 2 auf:
„Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen.“

Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?
– Saugende Bettschutzeinlagen
– Schutzbekleidung/Schutzschürzen
– Einmalhandschuhe
– Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
– Mundschutz und Fingerlinge

Abwicklung
Sie können die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Drogerien, Sanitätshäusern oder Apotheken kaufen. Vorab müssen Sie den Antrag bei der Pflegekasse einreichen und sich bestätigen lassen.
Die Abrechnung mit der Pflegekasse übernehmen dann die o.g. lokalen Anbieter für Sie. Sie müssen nichts verauslagen und auch keine Zuzahlung leisten.
Komfortabel ist es aber auch, wenn Sie einen Online Dienstleister mit der kompletten Abwicklung beauftragen.
Den Vorab-Antrag auf Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung können nur Versicherte der
gesetzlichen Kranken-und Pflegekassen stellen. Sind Sie privat versichert, sind in der Regel Rechnungen im Nachhinein bei der privaten Versicherung einzureichen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Auch Ihre Apotheke oder Ihre
Pflegekasse helfen Ihnen unkompliziert weiter.

Lutz-Peter Anton
Stellv. Vors. Seniorenbeirat