Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem SGB XII und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes-versorgungsgesetz (BVG). Im Ergebnis erhöhen sich die Regelbedarfe wie folgt:
- Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro
- Regelbedarfsstufe 2: 451 Euro
- Regelbedarfsstufe 3: 402 Euro
- Regelbedarfsstufe 4: 420 Euro
- Regelbedarfsstufe 5: 348 Euro
- Regelbedarfsstufe 6: 318 Euro
Bei den Bedarfen für die Unterkunft wird eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Während dieser Karenzzeit sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unter-kunft in voller Höhe bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unangemessen sind. Für die Bedarfe für Heizung bleibt es auch während der Karenzzeit bei den angemessenen Aufwendungen.