Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 wurden im Herbst 2022 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung turnus-gemäß angepasst. Das betrifft auch die Bezugsgröße, die für die Berechnung der Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe maßgeblich ist. Sie beträgt nunmehr 40.740 Euro. Damit gelten in der Eingliederungshilfe folgende Freigrenzen:
- Einkommen überwiegend aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit: 85% der Bezugsgröße = 34.629 Euro
- Einkommen überwiegend aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus Vermietung/Verpachtung: 75% der Bezugsgröße = 30.555 Euro
- Einkommen überwiegend aus Renteneinkünften: 60% der Bezugsgröße = 24.444 Euro
- Vermögensfreibetrag: 150% der Bezugsgröße = 61.110 Euro