Einführung des Bürgergeldes (Stand 2023)

Am 01.01.2023 ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende (auch Harz IV genannt) erneuert worden. Nachfolgend wird nur auf einige der Neuregelungen eingegangen. Das Bürgergeld-Gesetz (Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes) wird in zwei Schritten umgesetzt: zum 01.01. und zum 01.07.2023.

Die Regelbedarfsstufen (RBS) steigen zum 1. Januar 2023 wie folgt:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 502 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 451 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungs-berechtigte unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 402 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 420 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 348 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 318 Euro (RBS 6)

Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Die Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten, die von Beginn an in angemessenem Umfang gewährt werden.

In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt das Vermögen bis zu 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.

Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge Selbständiger und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.

Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Damit stehen Weiter-bildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stärker im Vordergrund. Zudem wird der Zugang zu Förderungen tragfähiger Existenzgründungen vereinfacht, da der Vermittlungsvorrang auch hier künftig wegfällt.

Minderungen des Bürgergeldes sind möglich, wenn Menschen ihren Mitwirkungs-pflichten nicht nachkommen oder sie nicht zu Terminen erscheinen, das sog. Sanktionsmoratorium wird zum Jahresende 2022 aufgehoben.

Der soziale Arbeitsmarkt wird entfristet. Damit wird sehr arbeitsmarktfernen Menschen dauerhaft soziale Teilhabe durch sozialversicherungspflichtige öffentlich geförderte Beschäftigung ermöglicht.

Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro pro Bedarfsgemeinschaft werden keine aufwändigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide mehr erlassen. Die Job-center verzichten auf daraus resultierende Rückforderungen.

Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen.

Die Sonderregelung, nach der ältere Leistungsberechtigte nach 12 Monaten Leistungsbezug ohne Beschäftigungsangebot nicht mehr als arbeitslos gelten, wird aufgehoben.

Es gibt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern einheitlich Bürgergeld. Behörden haben bis Mitte 2023 Zeit, um Formulare anzupassen.

Zum 01.07.2023 treten folgende Änderungen im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes in Kraft:

  • Die Freibeträge für alle Erwerbstätigen werden verbessert. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen 30% davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.
  • Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie das Taschengeld aus einem Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer drei-monatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung oder Studium. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
  • Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
  • Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.
  • Bürgergeld-Beziehende können das ganzheitliche Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
  • Die Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- oder Abschluss-prüfungen im Rahmen von berufsabschlussbezogenen beruflichen Weiterbildungen werden entfristet.
  • Neu eingeführt wird ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für Arbeitslose und Beschäftigte, die Bürgergeld beziehen, während einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung.
  • Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
  • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
  • Die Förderung für den Erwerb von Grundkompetenzen, zum Beispiel bessere Lese-, Mathematik- oder IT-Kenntnisse, wird erleichtert.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
  • Erbschaften zählen nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen.
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.
  • Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.