Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (Stand 2023)

Zum neuen Jahr treten für das SGB XII Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft. Das betrifft u. a. die Blindenhilfe nach   § 72 SGB XII, aber auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.

Im Einzelnen:

  • Der Vermögensschonbetrag erhöht sich von 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Für die “kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte” im Sinne der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gilt damit:
  • Grenze für eine alleinstehende Person: 10.000 Euro
  • Grenze für Leistungsbeziehende mit Ehegatten/ Lebenspartner bzw. Ehegattin/Lebenspartnerin: 10.000 Euro plus 10.000 Euro gleich 20.000 Euro
  • Für jede weitere von der Bedarfsgemeinschaft überwiegend unter-haltene Person (insbesondere für die Kinder) verbleibt es bei jeweils zusätzlich 500 Euro.
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug wird dem geschützten Vermögen im SGB XII zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7.500 Euro nicht überschreitet.
  • Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes ist nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
  • Einkommen von Schülerinnen und Schülern oder Auszubildenden wird weitgehend freigestellt.
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 und 26a EStG steuerfrei sind, bleiben bis zu einem Jahresbetrag von 3 000 Euro von dem anrechenbaren Einkommen ausgenommen.
  • Einkünfte aus Erbschaften werden als Einkommen künftig nur in dem Monat des tatsächlichen Zuflusses berücksichtigt. Im Folgemonat stellen Erbschaften dann Vermögen dar, das wie bisher zu prüfen und gegebenenfalls vorrangig einzusetzen ist.