Übergangspflege

Wussten Sie schon, dass                                                 Artikel herunterladen

Sie nach einem Unfall  oder einer schweren Erkrankung Pflegeleistungen der Krankenkasse (GKV)  in Anspruch nehmen können, die es bis vor kurzem noch nicht gab?

Normalerweise benötigt man für den Erhalt von Pflegeleistungen oder einer Kurzzeitpflege und deren Finanzierung durch die Pflegekasse einen Pflegegrad.

Was jedoch passiert mit Personen, die nach einem Krankenhausaufenthalt nur kurzfristig pflegebedürftig werden.  Personen, die alleine sind oder keine pflegenden Angehörigen haben oder Personen, die selbst schon einen Angehörigen pflegen und nun schwer erkranken.

Diese Vorsorgelücke wurde 2016 mit dem Krankenhausstrukturgesetz geschlossen und 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz weiter ausgestaltet.

Unter gewissen Voraussetzungen können dann auch Personen ohne Pflegegrad über die sogenannte Übergangspflege Pflegeleistungen oder eine Kurzzeitpflege beantragen.

Zur Übergangspflege gehört nicht nur die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung, sondern auch die häusliche Pflege mit Grundpflege und Haushaltshilfe durch einen ambulanten Pflegedienst für diejenigen Patienten, die nicht unbedingt stationär in einem Pflegeheim betreut werden müssen.

Dauer der Übergangspflege

Seit 2017 werden Leistungen von bis zu 8 Wochen von den Krankenkassen finanziert.

In Abhängigkeit vom Verlauf der Erkrankung bzw. Genesung kann in diesem Zeitraum unter Umständen die Beantragung eines Pflegegrades notwendig werden, um dauerhaft Pflegeleistungen zu erhalten.

Leistungen

Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr.

Diese Mittel sollen dem Erkrankten ermöglichen, nach einem Krankenhausaufenthalt früher nach Hause gehen zu können, um dort weiter versorgt zu werden.
In der gewohnten Umgebung kommt man bekanntermaßen oft schneller auf die Beine.
Versicherte haben für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe.

Reichen diese Leistungen nicht aus besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr.

 Anspruch auf eine Haushaltshilfe

Zur Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad gehört nach §38 Abs.1 SGB neue Fassung auch eine Haushaltshilfe, die Sie bis zu vier Wochen pro Jahr beanspruchen können. Wenn im Haushalt des Erkrankten ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind lebt, werden die Kosten für eine Haushaltshilfe bis zu 26 Wochen übernommen.

Rahmenbedingung Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Die Bedingungen für eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad entsprechen nicht denen einer Kurzzeitpflege mit Pflegegrad. Während bei anerkannt Pflegebedürftigen eine Kurzzeitpflege auch wegen eines Urlaubs des pflegenden Angehörigen beantragt werden kann, ist dies bei einer Übergangspflege ausgeschlossen.

Sie wird nur genehmigt, wenn alle anderen Maßnahmen wie zum Beispiel die häusliche Krankenpflege nicht ausreichen.

Beantragung

Die Beantragung erfolgt bei Ihrer Krankenkasse.

Bei Personen, die nach einem Krankenhausaufenthalt zur Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden, wird oftmals schon vom Sozialdienst des Krankenhauses der Antrag auf Kurzzeitpflege OHNE Pflegegrad (Übergangspflege) gestellt.

Kurzzeitpflege kann aber auch von einem Pflegedienst, der betroffenen Person selbst oder einem Angehörigen beantragt werden.

Knackpunkt ist wie bei vielen Neuregelungen,  dass  hier schnelle Entscheidungen notwendig sind.

In der Praxis kommt deshalb bei der Antragstellung und Organisation der neuen Leistungen den Sozialdiensten der Krankenhäuser eine zentrale Rolle zu. Wer etwa befürchtet, nach einer Operation auch zu Hause noch weitere Hilfe zu benötigen, sollte sich am besten schon vor der OP an den Sozialdienst wenden. Auch die Pflegeberatungsstellen können hier helfen.  In jedem Fall sollte man sich schnell an seine Krankenversicherung wenden und dort klar machen, dass man Hilfe benötigt.

 Kosten der Kurzzeitpflege im Rahmen der Übergangspflege

Die Kosten für eine Kurzzeitpflege  in einer Pflegeeinrichtung variieren von Heim zu Heim sehr stark.

Deshalb kann man nicht genau definieren, wie teuer eine Kurzzeitpflege ist.

Folgende Rahmenbedingungen sind jedoch gesetzt:

  • die gesetzlichen Krankenkassen bezuschussen nur die Pflegeleistungen, es gilt o.g. Betrag von 1612 Euro pro Kalenderjahr
  • zu den Pflegekosten kommen noch die Unterbringungskosten (Verpflegung und Zimmer) sowie die sogenannten Investkosten dazu, die man komplett selbst tragen muss
  • die Höhe der Kostenübernahme durch die Versicherungsträger ist bei Kurzzeitpflege mit oder ohne Pflegegrad immer gleich, bei Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad übernimmt die Krankenkasse die Kosten, bei Kurzzeitpflege mit Pflegegrad trägt sie die Pflegekasse.

Auch wenn vieles neu ist oder beim Lesen weitere,  aus Ihrer individuellen Situation abgeleitete Fragen auftauchen, scheuen Sie sich nicht, Krankenkasse, Sozialdienste, Pflegestationen, Ihren Hausarzt oder auch den Seniorenbeirat anzusprechen.

Man hilft Ihnen gerne weiter.